Einmal als gefährlich eingestuft, gibt es kein Zurück mehr. Wer in Niedersachsen einen als gefährlich eingestuften Hund besitzt, muss sich mit schweren Auflagen quälen. Diese begleiten das Tier sein Leben lang und machen es beinahe unmöglich für Halter, ein uneingeschränktes Leben zu führen. Aus diesem Grund bringen viele Besitzer ihre Hunde ins Tierheim. Das zuständige Landwirtschaftsministerium hat Pläne für eine zweite Chance der Vierbeiner.
Diese zweite Chance ist jedoch an klare Bedingungen geknüpft. Damit die Einstufung aufgehoben werden kann, muss der Vorfall mindestens zweieinhalb Jahre zurückliegen. Zudem muss nachgewiesen werden, dass das Tier eine dauerhafte Verhaltensveränderung aufweist.
Welche Bedingungen haben die Halter
Die Halter sollen angeben, wo sie mit diesen Hunden wohnen. Sie sollen die Behörden im Falle eines Umzugs oder Halterwechsels informieren. Des Weiteren verschärft das Land die Meldepflicht bei einem Halterwechsel, damit den Behörden kein Hund aus dem Blickfeld gerät.
Laut dem Ministerium sei eine lückenlose Dokumentation bei als gefährlich eingestuften Hunden eine unerlässliche Sicherheitsmaßnahme. Nur so könne garantiert werden, dass auch nach einem Besitzerwechsel die notwendige Transparenz gewahrt bleibt.
Zustimmung der Pläne kommt auch von dem niedersächsischen Landestierschutzverband. Der Vorsitzende Dieter Ruhnke findet den Schritt wichtig, da er eine nachhaltige Entlastung für die Tierheime verspricht. Ohne die verschärften Auflagen würden sich auch die Chancen steigern, diese Hunde zu vermitteln.
Auflagen für gefährliche Hunde
Ein Hund wird zu einem Auflagehund, wenn er als gefährlich eingestuft wird. Dies kann passieren, wenn er Beißvorfälle, drohendes Anspringen, also aggressives Verhalten in der Öffentlichkeit zeigt, oder unkontrolliert jagt, wie Hetzen oder Wildern von Tieren. Listenhunde, also bestimmte Rassen, haben auch Auflagen, jedoch macht sie das nicht zu Auflagehunden.
Sollten Hunde als Auflagehunde eingestuft worden sein, gibt es viele Möglichkeiten, wie diese Auflagen aussehen könnten. Es gibt die Maulkorb- und Leinenpflicht, bei der das Tier an einer kurzen Leine und einem Maulkorb geführt werden muss. Zusätzlich gibt es den sogenannten Wesenstest, bei dem ein Gutachter die vom Hund ausgehende Gefahr bewerten muss.
Außerdem müssen diese Hunde durch einen Chip gekennzeichnet sein und der Halter eine spezielle Haftpflichtversicherung abschließen. Überdies müssen die Tiere in einer sogenannten ausbruchsicheren Haltung leben. Beispielsweise muss der Zaun hoch genug sein, dass der Hund nicht darüber springen kann. Letztlich kann dem Vierbeiner eine Führperson zugeschrieben werden, welche als einzige befugt ist, mit dem angeleinten Hund spazieren zu gehen.
Beitragsbild: In Niedersachsen könnte sich der Prozess der Auflagen für als gefährlich eingestufte Hunde ändern. Foto: Agnes Schönefeld
