Nach mehreren schneearmen Wintern hat der Winter Helmstedt in diesem Jahr wieder fest im Griff. Der Schnee sorgt nicht nur für glatte Straßen, sondern auch für Unsicherheit bei vielen Bürgern. Wer muss eigentlich räumen? Und wann? Die Stadt Helmstedt klärt über Rechte und Pflichten im öffentlichen Verkehrsraum auf.
Grundlage dafür ist die Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Helmstedt. Sie regelt detailliert, wer in welchem Umfang für Schnee- und Eisbeseitigung zuständig ist.
Klare Zeiten fürs Räumen
Hat es über Nacht geschneit, müssen Gehwege werktags bis spätestens 8 Uhr geräumt sein. An Sonn- und Feiertagen gilt 9 Uhr als späteste Uhrzeit. Schneit es erst am Tag, ist ab 8 beziehungsweise 9 Uhr zu räumen. Die Pflicht besteht grundsätzlich bis 20 Uhr am Abend.
Dabei ist auch die Nachtruhe zu beachten. Zwischen 22 und 6 Uhr dürfen keine lauten Geräte wie Schneefräsen oder Räumtraktoren eingesetzt werden. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Stadt räumt Straßen – aber mit Prioritäten
Für die öffentlichen Straßen ist die Stadt Helmstedt zuständig. Schnee- und Eisbeseitigung haben dabei Vorrang vor der regulären Straßenreinigung. Allerdings stößt der Winterdienst bei starkem Schneefall an Kapazitätsgrenzen.
Deshalb sind die Straßen in drei Einsatzstufen eingeteilt. Zuerst werden Hauptverkehrsstraßen und Buslinien (Einsatzstufe I) geräumt. Danach folgen nachrangige Straßen (Stufe II) und schließlich untergeordnete Straßen (Stufe III). Die Einsätze erfolgen wetterabhängig und nicht nach festen Uhrzeiten.
Grundstückseigentümer in der Pflicht
Anders sieht es bei Gehwegen, Radwegen, Gossen und Einlaufschächten aus. Hier sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer verantwortlich, deren Grundstück an den jeweiligen Weg grenzt. Die Wege müssen schneefrei gehalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden.
Vor öffentlichen Gebäuden übernimmt die Stadt diese Aufgabe. Vor privaten Häusern, Firmengebäuden oder auch unbebauten Grundstücken liegt die Verantwortung bei den Eigentümern. In Mietverhältnissen entscheidet der Mietvertrag. Ist dort nichts geregelt, bleibt die Räumpflicht beim Vermieter.
Bei Geh- und Radwegen mit beidseitiger Bebauung muss bis zur Wegemitte geräumt werden. In Fußgängerzonen wie der Neumärker Straße oder am Markt gilt eine Breite von 2,50 Metern ab Grundstücksgrenze.
Was darf gestreut werden – und was nicht?
Erlaubt sind nur umweltfreundliche Streumittel. Chemikalien, Salze oder Asche sind grundsätzlich verboten. Streusalz darf nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden, etwa bei Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen oder starken Steigungen. Geeignet sind Sand oder Split.
Schnee darf weder auf Nachbargrundstücke noch in Gossen, Gräben oder Einlaufschächte gekehrt werden. Auch das Ablagern auf der Fahrbahn ist untersagt. Schnee ist auf dem eigenen Grundstück zu lagern – in Fußgängerzonen bis zur Straßenmitte.
Gullis und Hydranten freihalten
Einlaufschächte und Feuerwehrhydranten müssen jederzeit schnee- und eisfrei bleiben. Unterflurhydranten sind durch Hinweisschilder gekennzeichnet. Diese zeigen genau an, wo sich der Hydrant befindet – ein wichtiger Beitrag zur Sicherheit im Ernstfall.
Die Stadt weist darauf hin, dass ungeräumte Wege eine konkrete Gefahr für Leib und Leben darstellen. Verstöße werden konsequent geahndet. Es drohen Bußgelder von bis zu 5.000 Euro.
Beitragsbild: Die Stadtverwaltung klärt darüber auf, wer wie wo räumen muss. Foto: Stadt Helmstedt
